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Haustiere im Mietrecht

Erlaubnis zum Betreiben einer Hundezucht
Die Erlaubnis eines Hausvermieters zum Betreiben einer Hundezucht erstreckt sich nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg nicht unbedingt auch auf die Innenräume des vermieteten Anwesens. Die Forderung des Vermieters, das Anwesen zu räumen und herauszugeben, sei deshalb rechtens, heißt in dem Zivilurtei.
Das Gericht gab damit einem Hausbesitzer recht und bestätigte zugleich ein Urteil des Amtsgerichts Coburg. «Das die Wohnung "auf den Hund kommt", braucht der Vermieter nicht hinzunehmen», meinte das Gericht. In dem konkreten Streitfall hatte ein Hausbesitzer seinem Mieter zwar grundsätzlich den Betrieb einer Hundezucht auf dem vermieteten Anwesen gestattet, dabei aber nicht an die Innenräume des Hauses, sondern lediglich an einen Geräteraum und die dazu gehörige Freifläche gedacht. Die Nutzung der Wohnung als «stallartiges Hundezimmer» stellte nach Ansicht des Hausbesitzers ein vertragswidriges Verhalten dar und rechtfertigte das Räumungs- Verlangen. Das Amtsgericht hatte sich in einem Zivilverfahren der Auffassung des Vermieters angeschlossen.
LG Coburg, Az: 33 S 24/0


Ein Verbot ist zulässig für Hunde, Katzen und Wildtiere, die andere Mitbewohner gefährden oder belästigen können (z.B. Schlangen,
OLG Frankfurt, Az.: 20 W 149/90).


Für Kleintiere (Stubenvögel, kleine Käfigtiere, Aquarien, Fische etc.) benötigt ein Mieter keine Erlaubnis. Daß der Vemieter ein Hundeverbot erlassen darf, hat das Landgericht Göttingen bestätigt (Az.: 5 S 163/90 vom 20.2.91).


Manche Richter sehen reine Wohnungskatzen inzwischen als Kleintiere an, für die man also auch keine Erlaubnis braucht. (LG Mönchengladbach, Az.: 2 S 191/88)


Kann die Zahl beschränkt werden?
Ja. Auch nachträglich kann per Gerichtsbeschluß die Zahl der Tiere auf das ortsübliche Maß beschränkt werden; bei Hunden und Katzen sind das in der Regel jeweils zwei Tiere.
(OLG München Az.: 5 U 7178/89)


Können bestimmte Hunderassen verboten werden?
Nein. Das Landgericht Essen hat nun das Verbot eines Bullterriers durch das Amtsgericht Hattingen (Az.: 7 C 115/91 vom 1.8.91) aufgehoben: Es sei nicht zulässig, bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen und im Mietobjekt zu verbieten, wenn generell die Genehmigung zur Hundehaltung vorliegt.
Az.: 13 S 451/91 vom 4.2.92.


Muß ein trotz Verbot gehaltenes Tier abgeschafft werden?
Nicht unbedingt. Erhebt der Vermieter sofort beim Entdecken des unerlaubten Tieres Einspruch, muß man das Tier weggeben. Hat der Vermieter oder ein autorisierter Hausmeister das Tier schon längere Zeit (etwa 6 Monate und mehr) gesehen und geduldet, liegt eine stillschweigende Erlaubnis vor.


Kann der Vermieter einem Mieter Tiere erlauben, dem anderen nicht?
Ob man ein Heimtier halten darf oder nicht, richtet sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Mietvertrag. Ist die Tierhaltung vom Einverständnis des Vermieters abhängig, muß der Vermieter Gleiches Recht für alle gelten lassen. In diesem Fall nur einem Mieter das Halten von Tieren zu verbieten, bedarf einer besonderen Begründung bzw. gewichtiger Gründe.


Gibt es Katzen Haltungs-Erlaubnis mit Freiland-Verbot?
Ja, sofern dies schon im Mietvertvertrag vereinbart wird


Kann ein Freilauf-Verbot nachträglich erlassen werden?
Nein. Ein Katzenhalter ist nicht verpflichtet, die Katze anzuleinen oder ständig in der Wohnung einzusperren. Denn nach der Rechtsprechung gehört zu zu der artgerechten Haltung einer Wohnungskatze auch der freie Auslauf.


Kann die Tierhaltung nachträglich verboten werden?
Eine Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, z.B. durch dauerndes Bellen oder durch Häufchen im Flur etc.... Viele Richter erlauben jedoch das Halten des störenden Tieres weiterhin unter der Auflage, daß diese störenden Zustände beseitigt werden.


Müssen neue Mieter ein Verbot hinnehmen, während Mieter, die schon da waren, Tiere halten dürfen?
Ja. Wenn alle neuen Mieter ab sofort ein Tierverbot auferlegt bekommen, ist dieses gültig. Ziehen jedoch später Mieter ein, die wieder ein Tier halten dürfen, kann man sich gegen das Verbot im eigenen Vertrag wehren.


Dürfen Tiere trotz eines Tierhalte-Verbotes zu Besuch kommen?
Ein Tier Besuch ist erlaubt, sofern es sich nur um einige Stunden handelt. Kritisch wird es, wenn der Besuch über Nacht bleibt. Haben z.B. Freund oder Freundin des Mieters ihr Tier häufig dabei, kann der Vermieter auf Unterlassung bestehen. (AG Frankfurt,Az,: 33 C 105/87 29)


Kann der Vermieter ein Balkonnetz für Katzen oder eine Voliere auf dem Balkon untersagen?
Wenn das Netz das Gesamterscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt, kann der Vermieter einen solchen Balkonaufbau untersagen.


Kann der Vermieter verlangen, daß Hundebesitzer öfter die Treppe putzen als tierlose Mitbewohner?
Nein, aber er kann verlangen, daß der Besitzer Verunreinigungen durch den Hund beseitigt, die über die normale Verschmutzung durch Treppenbenutzung hinausgehen.


In unserem Mietvertrag ist das Halten von Katzen verboten. Wir haben einen Garten und wohnen an einer nicht allzu stark befahrenen Straße. Darf ich nicht trotzdem eine kastrierte Katze halten?
Kleintiere und Aquarien können Vermieter nicht verbieten. Dazu gibt es Grundsatzurteile in unserer Rechtsprechung. Ausnahmen werden jedoch bei Hunden und Katzen gemacht. Hat ein Mieter ein solches Verbot im Mietvertrag durch seine Unterschrift akzeptiert, kann ihm der Vermieter kündigen, falls er trotzdem eine Katze hält. So entschieden jedenfalls bislang, die Gerichte. Doch der Trend geht inzwischen eindeutig pro Tierhaltung! Immer mehr Richter sehen das Halten von Hunden und Katzen als "normalen Mietgebrauch" einer Wohnung, das man nicht verbieten kann. So wurde beispielsweise das Halten einer begrenzten Zahl (1 bis 2) reiner Wohnungskatzen als genehmigungsfrei angesehen. Da Freilaufkatzen eher jemanden stören oder etwas verschmutzen könnten, wurden sie davon ausgenommen. In einem neueren Urteil hat nun das Amtsgericht Friedberg/ Hessen (Az.: C 66/93) ein sehr tierfreundliches Urteil entgegen bisheriger Rechtsprechung gefällt. So gestand es einem Mieter das Halten von Hund oder Katze auch gegen den Willen des Vermieters zu. Eine Kündigung der Wohnung wäre nicht gerechtfertigt, allenfalls eine Unterlassungsklage. Diese aber muß begründet werden mit einer Störung durch das Tier (Geruch, Lärm, etc.). Da jedoch bislang noch kein Grundsatzurteil darüber durch ein höheres Gericht ergangen ist, bleibt es derzeit Glückssache, an einen derart tierfreundlichen Richter zu geraten, der die Tierliebe über das formale Vertragsrecht stellt. Und noch eine abschließende Bemerkung: Der Vermieter kann die Erlaubnis der Tierhaltung auch von Bedingungen abhängig machen, z. B. nur Wohnungshaltung, nur kastrierte Tiere, nicht mehr als zwei etc..


Seelische Gesundheit
Für Vermieter wird es immer schwieriger, einem Mieter das Halten einer Katze oder einen Hundes zu verbieten. So urteilte das Landgericht Berlin, daß der Vermieter nicht verlangen kann, daß eine Katze abgeschafft werden muß, wenn sie eine wichtige Rolle für die seelische Gesundheit eines - in diesem Falle verhaltensgestörten - Kindes spiele (AZ.: 64 S 447/93). Und das Landgericht Münster hatte es für unzulässig erklärt, einem querschnittsgelähmten Jungen den Hund wegzunehmen, da er zur psychischen Stabilisierung des Kindes beitragen würde.
(AZ.: 48 C 140/91)


Streitwert
Wenn Mieter und Vermieter vor Gericht um die Zulässigkeit der Hunde- oder Katzenhaltung streiten, ist der sogenannte Streitwert bei 1000 Mark anzusetzen. Daß hier kein Unterschied zwischen Hund oder Katze zu machen ist, entschied das Landgericht München I
(Az.: 20 S 10394/91).


Streitwert
Kommt es bei der Frage der Hunde- oder Katzenhaltung zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, ist die Höhe des Streitwertes von besonderer Bedeutung. Denn nach diesem richten sich nicht nur die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch die Frage, ob man eine zweite Gerichtsinstanz durch eine Berufung bemühen kann. Wird die Abschaffung eines Hundes oder einer Katze vom Vermieter durch Klage gefordert, so liegt der Streitwert in der Regel bei nur 1000 Mark. Allerdings sind auch hier die Besonderheiten im Zusammenhang mit der emotionalen Verbundenheit zwischen Mensch und Tier zu berücksichtigen, so daß im Einzelfall eine Streitwertfestsetzung von 2000 Mark zulässig ist. Dieser Streiwert berechtig dann, das erste Urteil durch eine Berufung überprüfen zu lassen.
Landgericht Wiesbaden (AZ.: 1 T 46/94)


Typischer Wohngebrauch
Es zählt heute zum typischen Wohngebrauch, wenn Katzen und/oder Hunde mit in der Wohnung leben
(AG Dortmund, Urteil 119 C 1 10/93?)


Unterlassungsklage
Auch wenn nach dem Mietvertrag die Heimtierhaltung verboten ist, kann der Vermieter nicht einfach die Entfernung der Katze verlangen.
(AG Hamburg-Bergedorf, Az.: 409 C 3535/90)


Mitmieter haben Hunde
Wenn Mitmieter einen Hund haben, muß auch der Hund eines neuen Mieters geduldet werden
(LG Berlin 64 S 234/85)


Katzenhaltung in Mietwohnung erlaubt
In einer Mietwohnung ist die Katzenhaltung, trotz gegenteiliger Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, erlaubt. So entschieden unabhängig voneinander das Amtsgericht Oberhausen und das Amtsgericht in Dortmund. Laut Richterspruch gehört die Haltung einer Katze zur gängigen Ausprägung privater Lebensführung. Für eine verweigerte Zustimmung müssen vom Vermieter konkrete sachliche Gründe hervorgebracht werden
(Az.: 32 C 13/94).


Tierasyl
Tierschützer, die in ihrem Zuhause herrenlose Tiere aufnehmen und in ein neues Heim vermitteln, können Ärger mit den Behörden bekommen. Denn in einem allgemeinen Wohngebiet ist ein Tierasyl nicht zulässig, wie das Verwaltungsgericht Mannheim (Az. 8 S 3216/94) entschied. Im vorliegenden Fall waren acht Hunde und fünf Katzen von privat zur Vermittlung untergebracht gewesen. Dies wurde vom Gericht als Tierheimbetrieb gewertet, der im Wohngebiet unzulässig sei.
Es gibt eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des LG Essen (WM 86, 117), die folgendes besagt: Bei vertragswidriger Tierhaltung kann der Vermieter Unterlassungsklage erheben. Er ist dazu allerdings nicht verpflichtet. Insbesondere dürfen dem Vermieter grundsätzlich keine Rechtsnachteile entstehen, wenn er die vertragswidrige Tierhaltung zunächst duldet; ein sehr langes Zuwarten kann allerdings zum Verlust des Beseitigungsanspruchs führen.


In jedem dritten deutschen Haushalt leben laut dem Verband bayerischer Wohnungsunternehmen Haustiere. Das macht 28,6 Millionen! Da es gesetzlich selten einheitliche Regelungen gibt, muss in jedem Fall die Streitigkeit zwischen Mieter und Vermieter neu aufgerollt werden. Wichtig ist die Passage zum Thema Tierhaltung im Mietvertrag.


Ein absolutes Verbot der Tierhaltung durch Formularmietverträge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Die Klausel „Tiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters gehalten werden“ brachte einen Vermieter und seine Mieterin vor Gericht. Die Mieterin hatte eine Katze ohne Rücksprache mit dem Vermieter in ihrer Braunschweiger Wohnung aufgenommen. Der Vermieter pochte auf den Vertrag, aber ohne Erfolg. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts erklärte die Tierhaltungsklausel unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für unwirksam.


Die Vertragsklausel „Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Kleintieren, dürfen nicht gehalten werden“ ist in einem Individualmietvertrag wirksam.
Fragen Sie immer Ihren Vermieter, bevor Sie sich einen Hund oder eine Katze anschaffen! Will der Vermieter eine aus seiner Sicht vertragswidrige Tierhaltung verbieten, so darf er damit nicht längere Zeit warten (ca. drei Jahre). Andernfalls erlischt sein Anspruch.
Die Tierhaltung kann nachträglich verboten werden, wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, z.B. durch dauerndes Bellen oder durch Häufchen im Flur etc. Wenn die störenden Zustände beseitigt werden, dulden die Richter das weitere Halten des Tieres.
Neue Mieter müssen ein Tierhalteverbot hinnehmen, während Mieter, die schon da waren, Tiere halten dürfen. Das ist gültig, wenn alle neuen Mieter ab sofort ein Tierhalteverbot auferlegt bekommen. Ziehen jedoch später Mieter ein, die wieder ein Tier halten dürfen, kann man sich gegen das Verbot im eigenen Vertrag wehren.
Der Vermieter kann in der Regel nicht einem Mieter das Halten eines Tieres erlauben und dem anderen nicht. Es gilt „Das Gebot der Gleichbehandlung “. Wenn der Vermieter willkürlich einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestattet, anderen Mietern jedoch ohne sachlichen Grund die Haustierhaltung verweigert, führt dies zu unerträglichen Unbilligkeiten.
(LG Berlin Az. 64 S 234/85)


Wer eine Wohnung kauft, akzeptiert damit auch die dortige Hausordnung. Wenn diese Ordnung ein Freilaufverbot oder eine Zwei-Katzen-Regelung enthält, muss man diese akzeptieren. Die Hausordnung wurde dem Käufer nicht nachträglich „präsentiert“, sondern bestand schon bei Unterzeichnung des Kaufvertrages.
Schlussendlich sollte man nicht vergessen, dass das Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Gesetz der gegenseitigen Rücksichtnahme verlangt
(Wohlverhaltensklausel § 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes).


Sind von einem Tier bereits konkrete Störungen ausgegangen, so kann der Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltung widerrufen oder die weitere Tierhaltung davon abhängig machen, dass künftige Belästigungen auszuschließen sind. „Die Befugnis des Mieters, ein Tier zu halten, findet ihre Grenzen dort, wo die Obhutspflicht gegenüber dem Vermieter hinsichtlich der Mietsache, Schutz- und Rücksichtnahmeverpflichten gegen Mitmieter oder den Vermieter, Gesichtspunkte des Tierschutzes und schließlich die Wahrung des Hausfriedens dies erfordern.“
AG Schöneberg, Az. 8 C 11/91


Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Gemeinschaftsordnung durch einen Mehrheitsbeschluss mit 2/3 aller vorhandenen Stimmen abändern, sofern dieser Beschluss in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist. So können die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Hundehaltung einschränken. Wenn dieser Beschluss ein Verbot des freien Auslaufs auf der gemeinschaftlichen Außenanlage vorsieht, so muss mit einer Anleinpflicht der Hunde auf dem gemeinschaftlichen Grundstück gerechnet werden.
Eigentümer einer Wohnungsgemeinschaft können nicht einheitlich beschließen, dass das Halten von Haustieren generell verboten ist. Ein Eigentümer darf nicht schlechter als ein Mieter gestellt sein. So ist das Halten von ungefährlichen Kleintieren nicht untersagbar.
Es ist nicht erlaubt, das Halten von Hunden und Katzen in einer Eigentumswohnung generell zu verbieten. Das Landgericht Berlin (Az.: 24 W 267/91) sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Persönlichkeitsrechte. Ganz kann die Katzenhaltung nicht verboten werden. Selbst dann nicht, wenn dieser Beschluss, einmal gefällt, nachfolgende Halter von Katzen konfrontiert. Diese können den Paragraphen anfechten.


Kratzspuren auf dem Parkettboden
Weil der Parkettboden der vermieteten Wohnung Kratzspuren aufwies, verlangte der Vermieter von den Mietern Schadensersatz für das erforderliche Abschleifen des Parkettbodens. Da der Mieter sich aber weigerte, diese Forderung zu bezahlen, klagte der Vermieter die verauslagten 2.411,– DM bei Gericht ein. Seine Klage hatte indes keinen Erfolg. Denn die tatsächlich vorhandenen Kratzer, die vom Hund des Mieters stammten, waren nur die Folge der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Da der Vermieter die Hundehaltung geduldet habe, gehöre auch die davon herrührende Abnutzung des Parkettbodens zum üblichen Mietgebrauch, meinte das Gericht.
Amtsgericht Berlin-Köpenick, Az.: 8 C 126/98


Verbellen anderer Hausbewohner
Hat ein Vermieter seinem Mieter die Tierhaltung (hier: Dobermann) gestattet, dann ist ein Widerruf dieser Tierhaltungsgenehmigung aus wichtigem Grund möglich, gerade dann, wenn die ausgeübte Tierhaltung für andere Hausbewohner unzumutbar wird und erhebliche Störungen eingetreten sind. Dazu gehört das heftige, häufige Bellen, insbesondere auch das Verbellen anderer Hausbewohner, die deswegen Angstgefühle gegenüber diesem Hund haben. Solche Beeinträchtigungen stören den Hausfrieden ganz erheblich und überschreiten die Grenze des Zumutbaren. Der Mieter muss daher den Hund abschaffen oder sich eine neue Wohnung suchen.
Landgericht Hamburg, Az.: 333 S 151/98


Schlangenhaltung in der Mietwohnung
Sieht ein vorgedruckter Formular-Mietvertrag vor, dass Tiere ausnahmslos nur dann in der Wohnung gehalten werden dürfen, wenn dem der Vermieter zuvor schriftlich zugestimmt hat, dann ist diese Mietvertragsklausel unwirksam. Denn das Recht des Vermieters ist dann nicht nachteilig berührt, wenn z. B. absolut nicht störende Heimtiere wie Aquarientiere gehalten werden. Auch das Halten von Schlangen kann so nicht ohne weiteres untersagt werden. Vielmehr sind im Einzelfall die Interessen von Vermieter, Mieter und anderen Mitbewohnern abzuwägen. Werden weder Gift- noch Würgeschlangen gehalten, so ist regelmäßig die Haltung von Schlangen nicht zu beanstanden.
Amtsgericht Bayreuth, Az.: 4 C 62/00
Streitwert „therapeutische" Hundehaltung
Streiten Vermieter und Mieter über die Hundehaltung in der Mietwohnung, so werden die Verfahrenskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) nach dem so genannten Streitwert berechnet. Diesen Streitwert setzt das Gericht fest. Damit ist dann auch festgelegt, ob die unterlegene Partei das erstinstanzliche Urteil mit einer Berufung anfechten kann oder nicht. Wird die Berufungssumme von DM 1.500 nicht erreicht, ist auch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts möglich. Das Landgericht Berlin setzte den Streitwert für eine umstrittene Hundehaltung des Mieters auf DM 600 fest. Dadurch, dass die Hundehaltung für den Mieter auch therapeutische Zwecke erfüllt, erhöht sich der Streitwert nicht. Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist damit unzulässig.
Landgericht Berlin, Az.: 63 S 17/00
Tierliebe hat seine Grenzen
Eine Mieterin einer 1 1/2 Zimmer-Wohnung mit rund 40 m2 Wohnfläche teilte sich diese mit vier Hunden. Groß waren sie zwar nicht, dafür bellten sie aber sehr häufig. Selbst andere Hundehalter, die in diesem Mietshaus wohnten, fühlten sich belästigt. Dem Vermieter blieb daher nichts anderes übrig, als die Mieterin erfolgreich mit Hilfe des Gerichts dazu zu bewegen, wenigstens zwei Hunde abzuschaffen. Auch der Richter war der Auffassung, dass eine solch kleine Wohnung keine vier Hunde verträgt. Die beiden kleinen Rehpinscher durfte die Mieterin daher behalten, die beiden größeren Mischlingshunde muss sie nunmehr abschaffen.
Amtsgericht München, Az.: 473 C 30536/2000
Streitwert bei Katzenhaltung
Streiten Vermieter und Mieter über die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, zwei Katzen in der Wohnung zu halten, so kann das amtsgerichtliche Urteil von der unterlegenen Partei nur dann mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden, wenn die Berufungssumme - der Streitwert - erreicht ist. Nur wenn der Streitwert über 1.500 DM liegt, kann das Berufungsgericht angerufen werden. Andernfalls ist die Entscheidung des erstinstanzlichen Amtsgerichtes rechtskräftig. Den Streitwert für die Haltung zweier Katzen setzte das Landgericht mit 800 DM fest. Damit ist eine Berufung unzulässig.
Landgericht Berlin, Az.: 61 S 129/00
Schwein gehabt
Solange von einem Schwein keine Belästigungen für die übrigen Hausbewohner ausgehen, darf der Vermieter die Zustimmung zur Haltung des Tieres in der Wohnung nicht verweigern. Damit wurde die Unterlassungsklage des Vermieters gegen eine Mieterin abgewiesen, die ihr Schwein "Schnitzel" in der angemieteten Wohnung hielt und vergeblich vom Vermieter die Zustimmung zur Schweinehaltung einforderte. Das Gericht erteilte jetzt diese Zustimmung, weil auch die vernommenen Zeugen (Mitbewohner) bestätigten, dass von dem Schwein keinerlei Belästigungen ausgingen. Die Auffassung des Vermieters, dass "generell in eine Wohnung kein Schwein gehöre", teilte das Gericht nicht. Entscheidend ist nur, ob Beeinträchtigungen oder Belästigungen vorliegen oder zu erwarten sind. Solche verneinte das Gericht. "Schnitzel" darf daher in der Mietwohnung bleiben.
Amtsgericht Köpenick, Az.: 17 C 88/00
Keine Chance für Hund und Katze
Das in einem Formularmietvertrag vom Vermieter vorgegebene Verbot, Hunde oder Katzen in der Mietwohnung zu halten, ist wirksam. Der Mieter ist nicht berechtigt, sich einseitig über dieses Verbot hinwegzusetzen. Allerdings ist die Haltung von Kleintieren (Ziervögel, Zierfische, Hamster etc.) von dieser Verbotsvorschrift nicht erfasst, sodass der Mieter auf solche Kleintiere ausweichen darf.
Landgericht Karlsruhe, Az.: 9 S 186/00
Behinderte darf ihren Hund behalten
Eine behinderte Mieterin darf ihren Hund behalten, obwohl in dem Regensburger Wohnungsblock ein generelles Tierverbot herrscht. Die Nachbarn hatten sich über das Hundegebell beschwert und die Hausverwaltung wollte die contergangeschädigte Frau zur Abschaffung des Dackels verpflichten. Vor dem Amtsgericht gab die Hundebesitzerin an, dass sie wegen ihrer Behinderung arbeitslos sei und kaum Kontakt zu Menschen habe. Der Dackel wäre für die Stabilisierung des seelischen Zustands wichtig, wie vom Arzt bestätigt wurde. Jedoch gab das Amtsgericht, und später auch das Regensburger Landgericht, den Anwohnern und der Hausverwaltung Recht. Nach diesen zwei Fehlschlägen prozessierte die Dackelbesitzerin vor höchster Instanz, dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Das Gericht entschied, dass die Frau ihren Dackel behalten durfte, obwohl das Tierverbot eigentlich für alle Anwohner verbindlich sei. Aber behinderten Menschen müsse mehr Rücksicht und Toleranz entgegengebracht werden. Des Weiteren würde der Hund die Auswirkungen der Behinderung teilweise ausgleichen.
Bayerisches OLG, Az.: 2Z BR 81/01
16.11.05